Generelle Abstandspflicht von 1 Meter an öffentlichen OrtenDie Abstandspflicht gilt jetzt wieder überall (z.B. auch an öffentlichen Orten im Freien)
Die Abstandspflicht gilt nicht zwischen unter einander bekannten Gruppen bis zu 6 Personen zuzüglich bis zu 6 minderjähriger Kinder (Maximalgröße: 12 Personen)
Verbot von Gesichtsvisieren
Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken
Allerdings besteht eine Übergangsfrist.
Das Verbot tritt erst mit 7. November 2020 in Kraft.Verschärfungen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten SitzplätzenTeilnehmergrenze Outdoor: 12 Personen (statt 100)
Teilnehmergrenze Indoor: 6 Personen(statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
Verschärfungen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten SitzplätzenTeilnehmergrenze Outdoor: 1.500 Personen (statt 3.000)
Teilnehmergrenze Indoor: 1.000 Personen (statt 1.500)generelle Maskenpflicht (auch im Freien)Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 12 und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 6 Personen müssen ab 1. November (unter Beilage eines Präventionskonzepts) bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden
Eine Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zulässig, wenn
es sich um Wasser handelt,
die Veranstaltung mehr als drei Stunden dauert, oder
die Verabreichung typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
Verschärfungen in der GastronomieBesuchergruppengrenze Outdoor: 12 (neu); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 18 Personen)
Besuchergruppengrenze Indoor: 6 (statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
Verpflichtender COVID-Beauftragter und verpflichtendes Präventionskonzept ab 1. November, sofern der Betrieb über mehr als 50 Verabreichungsplätze verfügt
Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte keine alkoholischen Getränke konsumiert werden
Maskenpflicht künftig auch an U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen (auch im Freien)
An Begräbnissen dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen (statt bisher 500)
Neue Regelungen zu Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen.
Quelle:
http://news.wko.at/news/oesterreich/Verschaerfte-Massnahmen-zur-Bekaempfung-der-Corona-Pandem.html